Ausbildung Finanzierung
Finanzierung der Ausbildung
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Bildung ist ein kostbares Gut. Das merkt, wer sich aus- und weiterbilden will.
Es ist nicht einfach ein Stipendium zur Finanzierung einer Ausbildung im Ausland zu erhalten. Meist sind nur Teilstipendien möglich. Wir helfen Ihnen den kostengünstigsten Ausbildungsweg zu finden und bieten neben unserer Beratung Unterstützungen für Studenten.
Hier einige Tipps und Auslandsstudium-Erfahrungsberichte von anderen Studenten wie Sie trotzdem zu Geld für Ihre Ausbildung gekommen sind. Mehr zur Finanzierung der Ausbildung
Wird eine Ausbildung im Ausland gefördert?
-> § 5 BAföG, § 16 BAföG
Für eine Ausbildung im Ausland wird Förderung beim Vorliegen besonderer Voraussetzungen gewährt
1. Innerhalb der Europäischen Union kann eine Ausbildung bis zum Erwerb des ausländischen Ausbildungsabschlusses gefördert werden, wenn der Auszubildende die Ausbildung nach einer mindestens einjährigen, inländischen Ausbildungsphase im Ausland fortsetzt.
2. Auslandsaufenthalte im Rahmen einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen einer inländischen und ausländischen Ausbildungsstätte können unabhängig von einer einjährigen Ausbildungsphase im Inland für die jeweilige Dauer der Auslandsausbildung gefördert werden.
3. Auslandsausbildungen, die im Rahmen einer Inlandsausbildung außerhalb der EU durchgeführt werden, sind für die Dauer von einem Jahr bzw. bei Vorliegen besonderer Gründe für maximal zweieinhalb Jahre förderungsfähig.
Stets erforderlich sind ausreichende Kenntnisse der Unterrichts- und Landessprache.
Eine Auslandsausbildung nach Nr. 3 kann außerdem nur gefördert werden, wenn
- die Ausbildung im Ausland nach dem Ausbildungsstand förderlich ist (d. h. regelmäßig Grundkenntnisse in einem mindestens einjährigen Studium im Inland erworben wurden) und mindestens teilweise auf die Inlandsausbildung angerechnet werden kann, und
- der Auslandsaufenthalt mindestens sechs Monate oder ein Semester bzw. zwölf Wochen (Praktikum, Studium im Rahmen einer Hochschulkooperation) dauert.
Gefördert werden kann der Besuch von Ausbildungsstätten, die den Gymnasien ab Klasse 11, Höheren Fachschulen, Akademien, Hochschulen oder bestimmten Berufsfachschulklassen gleichwertig sind, nicht jedoch der Besuch anderer Ausbildungsstättenarten wie z. B. Abendgymnasien, Fachschulklassen und Berufsaufbauschulen. Gymnasiasten aus Bundesländern, in denen das Abitur nach zwölf Schuljahren erworben wird, sowie Gymnasiasten, die ihr Abitur aufgrund landesrechtlicher Sonderregelungen schon nach zwölf Schuljahren erwerben, können auch Förderung für einen Auslandsaufenthalt in der Klasse 10 erhalten.
Ein Auslandspraktikum im Rahmen eines Studiums mit einer Mindestdauer von zwölf Wochen kann gefördert werden, wenn es für die Durchführung der Ausbildung erforderlich und in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Außerdem muss das Praktikum im Ausland nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und die Ausbildungsstätte bzw. die zuständige Prüfungsstelle muss anerkennen, dass die Praktikantenstelle den Anforderungen der Prüfungsordnung genügt. Praktika außerhalb Europas werden nur gefördert, wenn sie besonders förderlich sind.
Vollständig im Ausland durchgeführte Ausbildungen können nicht gefördert werden.
Eine Ausnahme besteht nur
- für deutsche Auszubildende und Auszubildende aus EU-Mitgliedstaaten, die täglich von ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte besuchen und ihre gesamte Ausbildung dort absolvieren (Grenzpendler);
- für deutsche Auszubildende mit ständigem Wohnsitz im Ausland (Auslandsdeutsche), denen ausnahmsweise nicht zugemutet werden kann, ihre Ausbildung in Deutschland durchzuführen (z. B. minderjährige Schülerinnen oder Schüler).
Die Leistungen bei einer Ausbildung im Ausland umfassen nach der BAföG–Auslandszuschlagsverordnung zusätzlich zu den Bedarfssätzen für nicht bei den Eltern wohnende Auszubildende
- die notwendigen Studiengebühren (bis zu 4.600 EUR je Studienjahr),
- Reisekosten,
- ggf. einen Zusatzbetrag für die Kosten der Krankenversicherung
- sowie für Ausbildungen außerhalb der EU einen Auslandszuschlag, dessen Höhe nach Ländern unterschiedlich festgesetzt worden ist (zwischen 60 und 450 EUR monatlich).
Die Leistungen nach der BAföG-Auslandszuschlagsverordnung werden prinzipiell in voller Höhe als Zuschuss geleistet, brauchen also später nicht zurückgezahlt werden. Die höheren Förderungssätze bei einer Ausbildung im Ausland können dazu führen, dass auch solche Auszubildende während eines Auslandsaufenthaltes gefördert werden, die im Inland wegen der Höhe des Einkommens ihrer Eltern keine Förderung erhalten.
Anträge auf Förderung einer Auslandsausbildung sind bei besonders bestimmten Ämtern für Ausbildungsförderung (Auslandsämter) mit Formblatt 6 zu stellen, die auch Auskünfte zur Auslandsförderung erteilen. Welches Amt für Sie im Einzelfall zuständig ist, erfahren Sie unter: Antragstellung; Adressen der zuständigen Ämter/ Studium im Ausland.
Die Anträge sind in jedem Fall mindestens sechs Monate vor Beginn des Ausbildungsabschnitts zu stellen.
Weitere Informationen zur Förderung von Auslandsausbildungen finden Sie auf dem Merkblatt zu den Voraussetzungen der Förderung einer Ausbildung im Ausland in der Rubrik Merkblätter.
Quelle: http://www.bafoeg.bmbf.de/fragen_ausland_default.php

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